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§ 2 QuaSteV

Fassungen
26.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über qualifizierte Stellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.07.2019BGBl. II Nr. 226/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

QuaSteV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
  2. Ziffer 2
    „Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Ziffer 3,) oder Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
  3. Ziffer 3
    „Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,;
  4. Ziffer 4
    „Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
  5. Ziffer 5
    „Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Ziffer 7,) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
  6. Ziffer 6
    „Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  7. Ziffer 7
    „Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NISG;
  8. Ziffer 8
    „Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
  9. Ziffer 9
    „Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
  10. Ziffer 10
    „Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216730