Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erfordernisse einer qualifizierten Stelle
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können.Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (Paragraph 4,) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 5,) treffen, geeignete Werkzeuge (Paragraph 6,) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (Paragraph 7,) und Meldeprozess (Paragraph 8,) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Überprüfungen vornehmen zu können.
(2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.
(4)Absatz 4,In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 zu enthalten.In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216731