Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sicherheitsvorkehrungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Paragraph 17, Absatz eins, NISG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
Schlagworte
Netzinformationssystem
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216733