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§ 5 QuaSteV

Fassungen
26.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über qualifizierte Stellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.07.2019BGBl. II Nr. 226/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

QuaSteV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherheitsvorkehrungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Paragraph 17, Absatz eins, NISG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz eins, von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

Schlagworte

Netzinformationssystem

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216733