Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Verwendete Werkzeuge
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216734