Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Prüfprozess
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für die Überprüfung einen geeigneten Prüfprozess anzuwenden, der den Stand der Technik berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Prüfdaten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau erreicht.
(3)Absatz 3,Antragstellerinnen haben den Prüfprozess systematisch in detaillierter und aussagekräftiger Form zu beschreiben und darzulegen, wie und in welcher Form Prüfdaten aufgearbeitet und bewertet werden sollen.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 getroffen werden.Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216735