Rechtstracker.at

§ 7 QuaSteV

Fassungen
26.07.2019 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.07.201930.09.2026 BGBl. II Nr. 226/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über qualifizierte Stellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.07.2019BGBl. II Nr. 226/2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Abkürzung

QuaSteV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Prüfprozess

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für die Überprüfung einen geeigneten Prüfprozess anzuwenden, der den Stand der Technik berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Prüfdaten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau erreicht.
  3. Absatz 3,Antragstellerinnen haben den Prüfprozess systematisch in detaillierter und aussagekräftiger Form zu beschreiben und darzulegen, wie und in welcher Form Prüfdaten aufgearbeitet und bewertet werden sollen.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, getroffen werden.

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216735