Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Meldeprozess
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben bei Vorfällen, die ihre Netz- und Informationssysteme insoweit stören, als die Integrität oder Vertraulichkeit der Prüfdaten nicht mehr gewährleistet werden kann, einen geeigneten Meldeprozess anzuwenden.
(2)Absatz 2,Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.
Schlagworte
Netzinformationssystem
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40216736