Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n LichtbilderIn jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder
im Wege der Registrierung eines E-ID (§ 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG) nach § 31a Abs. 8 Z 2 ASVG oderim Wege der Registrierung eines E-ID (Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG) nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer 2, ASVG oder
durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 und 3 ASVG vorgesehen ist, oderdurch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
im Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVGim Verfahren nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG
beizubringen.
(2)Absatz 2,Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die PersonPersonen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oderAnspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder höher hat oder sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.sich in stationärer Anstaltspflege (Paragraphen 144, ff. ASVG, Paragraphen 95, ff. GSVG, Paragraphen 89, ff. BSVG und Paragraphen 66, ff. B-KUVG) befindet.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.
(3)Absatz 3,Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216940