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§ 5 e-card FotoV

Fassungen
ab 02.08.2019 — BGBl. II Nr. 231/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute02.08.2019 BGBl. II Nr. 231/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.08.2019BGBl. II Nr. 231/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

e-card FotoV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Information der Karteninhaber/innen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.
  2. Absatz 2,Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 2, beizubringen hat.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,
    1. Ziffer eins
      ob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
    2. Ziffer 2
      ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e-card zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben
    1. Ziffer eins
      falls ihnen im Wege des e-card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
    2. Ziffer 2
      Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e-card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.
    Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Ziffer 2,) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40216943