Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verwendung personenbezogener Daten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach § 31a ASVG als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 durchzuführen.Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach Paragraph 31 a, ASVG als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018, Seite 2 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (§ 5) und zur Planung der KartenproduktionDer Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (Paragraph 5,) und zur Planung der Kartenproduktion
Daten der Übermittlung nach § 1, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren undDaten der Übermittlung nach Paragraph eins,, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren und
bei den beistellenden Behörden tagesaktuell automatisiert zu ermitteln, ob für eine bestimmte Person ein Lichtbild für die Verwendung auf der e-card vorhanden ist und diese Daten in einer eigenen Datenbank zur Verfügung zu halten.
Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (§ 5) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (Paragraph 5,) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40216945