Rechtstracker.at

§ 9 e-card FotoV

Fassungen
ab 26.03.2020 — BGBl. II Nr. 116/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute26.03.2020 § → § BGBl. II Nr. 116/2020
§ 902.08.201925.03.2020 BGBl. II Nr. 231/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.03.2020BGBl. II Nr. 116/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

e-card FotoV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach Paragraph 7, Absatz 2, darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in Paragraph 5, genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Beistellung von Lichtbildern nach Paragraph eins, ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
    1. Ziffer eins
      für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
    Eine Information nach Paragraph 5, ist in diesen Fällen nicht notwendig.
  4. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20010735

Dokumentnummer

NOR40221653