Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 404/2012.Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2012,.
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 28. Februar 2011 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 16,80 Euro auf 17,66 Euro,
40 km bis 60 km
von 33,22 Euro auf 34,92 Euro,
über 60 km
von 49,65 Euro auf 52,20 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 9,14 Euro auf 9,61 Euro,
20 km bis 40 km
von 36,27 Euro auf 38,13 Euro,
40 km bis 60 km
von 63,12 Euro auf 66,36 Euro,
über 60 km
von 90,16 Euro auf 94,78 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2011 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40217093