Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 404/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 28/2017.Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2017,.
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 15. November 2012 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 17,66 Euro auf 18,63 Euro,
40 km bis 60 km
von 34,92 Euro auf 36,84 Euro,
über 60 km
von 52,20 Euro auf 55,08 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 9,61 Euro auf 10,14 Euro,
20 km bis 40 km
von 38,13 Euro auf 40,23 Euro,
40 km bis 60 km
von 66,36 Euro auf 70,02 Euro,
über 60 km
von 94,78 Euro auf 100,00 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Jänner 2013 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40217095