Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 239/2019.Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2019,.
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Dezember 2016 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 18,63 Euro auf 19,63 Euro,
40 km bis 60 km
von 36,84 Euro auf 38,81 Euro,
über 60 km
von 55,08 Euro auf 58,02 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 10,14 Euro auf 10,68 Euro,
20 km bis 40 km
von 40,23 Euro auf 42,38 Euro,
40 km bis 60 km
von 70,02 Euro auf 73,76 Euro,
über 60 km
von 100,00 Euro auf 105,34 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Februar 2017 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40217097