Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 19/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2022,).
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Juli 2019 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 19,63 Euro auf 20,64 Euro,
40 km bis 60 km
von 38,81 Euro auf 40,80 Euro,
über 60 km
von 58,02 Euro auf 60,99 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 10,68 Euro auf 11,23 Euro,
20 km bis 40 km
von 42,38 Euro auf 44,55 Euro,
40 km bis 60 km
von 73,76 Euro auf 77,54 Euro,
über 60 km
von 105,34 Euro auf 110,74 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. September 2019 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
NOR40217099