(3)Absatz 3,Ergänzend zu Art. 29 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die maximale Frequenzabweichung vom Nennwert 50,0 Hz, bis zu der eine Reaktion erfolgen muss, -1,0 Hz für den Unterfrequenzfall und + 1,5 Hz für den Überfrequenzfall beträgt. Im Arbeitsbereich f < 49,0 Hz und f > 51,5 Hz sollen Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung weiterhin frequenzstützend wirken.Ergänzend zu Artikel 29, Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/1388 wird festgelegt, dass die maximale Frequenzabweichung vom Nennwert 50,0 Hz, bis zu der eine Reaktion erfolgen muss, -1,0 Hz für den Unterfrequenzfall und + 1,5 Hz für den Überfrequenzfall beträgt. Im Arbeitsbereich f < 49,0 Hz und f > 51,5 Hz sollen Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung weiterhin frequenzstützend wirken.