Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253955