Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.Flächenmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40217409