Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
20.09.2019 bis 17.03.2023 — BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.09.201917.03.2023 BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.09.2019BGBl. II Nr. 279/2019

Außerkrafttretensdatum

17.03.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Text

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Absatz eins, – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20010763

Dokumentnummer

NOR40217413