Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.09.2019 bis 17.03.2023 — BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.09.201917.03.2023 BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.09.2019BGBl. II Nr. 279/2019

Außerkrafttretensdatum

17.03.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20010763

Dokumentnummer

NOR40217404