Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
20.09.2019 bis 17.03.2023 — BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.09.201917.03.2023 BGBl. II Nr. 279/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.09.2019BGBl. II Nr. 279/2019

Außerkrafttretensdatum

17.03.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
  4. Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Im RIS seit

19.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20010763

Dokumentnummer

NOR40217406