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§ 12 IntG-DV

Fassungen
ab 02.10.2019 — BGBl. II Nr. 286/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute02.10.2019 BGBl. II Nr. 286/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.10.2019BGBl. II Nr. 286/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Prüfungen

Prüfungsantritt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten und der einzelnen Prüfungskandidatinnen zu Prüfungen gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 15, hat mindestens fünf Werktage vor dem geplanten Prüfungstermin auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Prüfungen sind im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungsanmeldungen an geeigneten Terminen und Standorten des ÖIF oder an Standorten zertifizierter Kursträger durchzuführen. Abmeldungen sind dem ÖIF unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat sich mit einem gültigen Identitätsdokument gegenüber beiden Prüfenden bzw. beiden Aufsichtspersonen auszuweisen. Die Prüfenden oder Aufsichtspersonen haben die Identität des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu Beginn der Prüfung anhand des Identitätsdokuments zu überprüfen. Gültige Identitätsnachweise sind Reisepass, österreichischer Führerschein, Personalausweis oder Aufenthaltstitelkarte sowie alle bundesgesetzlich als zum Nachweis der Identität bestimmten Ausweise. Die Feststellung der Identität durch ein gültiges Identitätsdokument ist Voraussetzung für den Prüfungsantritt. Liegt ein solches Identitätsdokument nicht vor, kann im Einzelfall im Voraus durch den ÖIF dennoch eine Zulassung zur Prüfung erteilt werden, sofern die Identität zweifelsfrei mittels Bestätigung einer österreichischen Behörde nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Jeder Prüfungsantritt ist für die einzelnen Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen kostenpflichtig, soweit die Kosten nicht vom Bund, von einem Bundesland oder von Dritten übernommen werden.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010767

Dokumentnummer

NOR40217765