Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2019 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201902.06.2021 BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMöDS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 288/2019

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph eins,

Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
  2. Ziffer 2
    die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins von Frauen und der Bereitschaft, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,
  3. Ziffer 3
    die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
  4. Ziffer 4
    der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten und beruflicher Interessen durch entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, um Benachteiligungen aus Betreuungspflichten von vorneherein auszuschließen,
  6. Ziffer 6
    die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz und Teilzeit von Männern im Ressort,
  7. Ziffer 7
    die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen,
  8. Ziffer 8
    die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions- bzw. Bewertungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
  9. Ziffer 9
    die Anhebung des Frauenanteils sowohl in Führungspositionen als auch in Funktionen, Kommissionen und Gremien, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
  10. Ziffer 10
    die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Funktionsgruppe

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217938