Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMöDS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt.
(2)Absatz 2,Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind nach Möglichkeit um frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40217953