Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2019 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201902.06.2021 BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMöDS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 288/2019

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  3. Absatz 3,Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, wie unter anderem Betreuungspflichten, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten der Bediensteten dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bediensteten der Personalabteilung und aller funktional zuständigen Abteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mit zu tragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen.

Schlagworte

Organisationsentwicklung

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217939