Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2019 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.201902.06.2021 BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMöDS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 288/2019

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft/Vaterschaft oder im Zusammenhang mit anderen Betreuungspflichten zu informieren. Insbesondere sind Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Frühkarenzurlaubes, Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Personalabteilung oder von ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
  3. Absatz 3,Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind spätestens zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegsgespräches gemäß Absatz 2, von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt.
  4. Absatz 4,Karenzierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auf freiwilliger Basis die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Schulungen gestattet werden.

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217957