Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2019 bis 02.06.2021 — BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201902.06.2021 BGBl. II Nr. 288/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMöDS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 288/2019

Außerkrafttretensdatum

02.06.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere herabwürdigende oder verletzende Äußerungen und Darstellungen (insbesondere Poster, Kalender, Bildschirmschoner), geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierungen gemäß dem 2. Hauptstück des B-GlBG sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, sich gegen geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierungen gemäß dem 2. Hauptstück des B-GlBG zur Wehr zu setzen.
  3. Absatz 3,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217940