Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMöDS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Informationsrechte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sind folgende Unterlagen bzw. Daten in automatisierter Form zu übermitteln:
statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. II Nr. 31/2010, bis 1. Mai jeden zweiten Jahres;statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2010,, bis 1. Mai jeden zweiten Jahres; Berichte über die absolvierten Ausbildungen sind bis 1. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Aus diesen statistischen Daten sollten der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sein;
schriftliche Information über geplante Schulungen;
schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen:
Ausschreibungstext vor Abfertigung;
Besetzung der Begutachtungskommission.
schriftliche Informationen über befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen;
schriftliche Information über den Frauenanteil in ständigen Kommissionen, Beiräten und Gremien.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Dokumentnummer
NOR40217944