Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
Die Anzahl
der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 undder aktiven Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 und
der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988,der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988,
für die Aktien gehalten werden, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.für die Aktien gehalten werden, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.
Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 2 EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 3 EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 führen.vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217968