Rechtstracker.at

Anl. 3 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 3, (Paragraph 10, Absatz eins, und 3, Paragraph 12, Absatz eins,,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3, bis 5, Paragraph 16,)

Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

Teil 1
Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber

  1. Ziffer eins
    Der Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
  2. eins Punkt eins
    kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOX

fest

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

> 30 MW

flüssig, ausgenommen Gasöl

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

Gasöl

> 10 MW

> 30 MW

gasförmig

> 10 MW

> 30 MW

und
  1. eins Punkt 2
    Einzelmessungen für die gemäß Anlage 2 in der Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, festgelegt sind,
  2. eins Punkt 2 Punkt eins
    bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre,
  3. eins Punkt 2 Punkt 2
    bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich,
    durchführen zu lassen und
  4. eins Punkt 3
    wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen mindestens alle fünf Jahre durchführen zu lassen.
  5. Ziffer 2
    Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann.
  6. Ziffer 3
    Alternative Überwachungsmaßnahmen
  7. 3 Punkt eins
    Gemäß Ziffer eins, durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, dass bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überstiegen werden können.
                                Bei Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen SO2-Emissionsgrenzwerte als erbracht.

Brennstoff

SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm3 erfüllt

Heizöl extra leicht-schwefelfrei

Heizöl extra leicht-schwefelarm

Heizöl extra leicht

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

180

Heizöl leicht

350

  1. 3 Punkt 2
    Falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, sind als Alternative zu den kontinuierlichen Messungen gemäß Ziffer eins Punkt eins und zu den Häufigkeiten gemäß Ziffer eins Punkt 2 und Ziffer eins Punkt 3, bei dem Paragraph 9, unterliegenden Feuerungsanlagen regelmäßige Messungen aller Schadstoffe, die für die betreffende Anlagenart in Betracht kommen, mindestens jedes Mal dann durchzuführen, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist:
  2. 3 Punkt 2 Punkt eins
    für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW: 1.500 Betriebsstunden
  3. 3 Punkt 2 Punkt 2
    für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: 500 Betriebsstunden
  4. 3 Punkt 2 Punkt 3
    die regelmäßigen Messungen sind unabhängig vom Erreichen der in den Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, genannten Stundenzahl jedenfalls mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  5. Ziffer 4
    Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Ziffer 4 Punkt eins, oder Ziffer 4 Punkt 2, ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Ziffer eins Punkt eins, durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen
  6. 4 Punkt eins
    bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes bzw.
  7. 4 Punkt 2
    bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren) kontrolliert werden.
  8. 4 Punkt 3
    Melden die Funktionskontrolleinrichtungen unzulässige Abweichungen der Parameter, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung über die Klappenstellung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
  9. Ziffer 5
    Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung der Anlage oder bei der Betriebsaufnahme durchzuführen maßgebend ist der spätere Zeitpunkt.
  10. Ziffer 6
    Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Ziffer 3 Punkt eins, sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können.
    Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.

Teil 2
Messung und Auswertung

  1. Ziffer eins
    Die Probenahme und die Analyse für staubförmige Emissionen und für gasförmige Emissionen sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (Paragraph 2, Ziffer 3, NormG 2016) abzuleiten sind sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer eins, Litera a, NormG 2016) heranzuziehen.
  2. Ziffer 2
    Die Messstellen sind so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  3. Ziffer 3
    Die Messungen sind während der Betriebszeit durchzuführen, während der die Feuerungsanlage weder an- noch abgefahren wird dies muss durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 belegt sein.
  4. Ziffer 4
    Ausführung von kontinuierlichen Messungen der Emissionen
  5. 4 Punkt eins
    Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halb-stundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter erforderlich und daher zu ermitteln:
  6. 4 Punkt eins Punkt eins
    Abgastemperatur
  7. 4 Punkt eins Punkt 2
    Druck im Abgasstrom
  8. 4 Punkt eins Punkt 3
    Wasserdampfgehalt des Abgases
  9. 4 Punkt eins Punkt 4
    Sauerstoffgehalt im Abgas
  10. 4 Punkt 2
    Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik für die Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen zu erfolgen.
    Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95% die unter Ziffer 7, angegebenen Werte nicht übersteigen.
  11. 4 Punkt 3
    Die automatisierten Messsysteme müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Ziffer 4 Punkt 2, mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 überprüft werden. Der Anlageninhaber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Anlageninhaber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.
  12. 4 Punkt 4
    Der Anlageninhaber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung (Ziffer 4 Punkt 2,) und der Überprüfung (Ziffer 4 Punkt 3, erster Satz) jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln.
  13. Ziffer 5
    Ausführung von Einzelmessungen der Emissionen
  14. 5 Punkt eins
    Einzelmessungen sind bei der erstmaligen Prüfung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) oder bei allen wesentlichen Betriebszuständen und bei wiederkehrenden Emissionsmessungen bei jenem Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage nachweislich vorwiegend betrieben wird (ausgenommen An- und Abfahrzeiten). Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.
  15. 5 Punkt 2
    Die Einzelmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanalquerschnitt vorzunehmen.
  16. Ziffer 6
    Messwerte und Bildung von Mittelwerten
  17. 6 Punkt eins
    Für die Bildung von Mittelwerten ist die Methode der arithmetischen Mittelung heranzuziehen.
  18. 6 Punkt 2
    Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bestimmen.
  19. 6 Punkt 3
    Bei der Messung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/F) sind die Messwerte als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden zu bestimmen.
  20. Ziffer 7
    Messunsicherheit
    Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.

Schadstoff

Messunsicherheit

SO2

20%

NOX

20%

Staub

30%

CO

10%

OGC

30%

HCl

40%

PCDD/F

50%

NH3

40%

  1. Ziffer 8
    Einhaltekriterien für Emissionsgrenzwerte
  2. 8 Punkt eins
    Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.
  3. 8 Punkt 2
    Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn
  4. 8 Punkt 2 Punkt eins
    kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,
  5. 8 Punkt 2 Punkt 2
    97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2-fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und
  6. 8 Punkt 2 Punkt 3
    kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  7. 8 Punkt 3
    Beurteilungswerte sind, soferne Ziffer 6, oder Ziffer 9, nicht anderes bestimmt, auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Ziffer 7, zu bilden. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, so hat der Anlageninhaber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
  8. 8 Punkt 4
    Der Messbericht hat mindestens zu enthalten:
  9. 8 Punkt 4 Punkt eins
    Name und Anschrift des Sachverständigen, Datum der Überprüfung
  10. 8 Punkt 4 Punkt 2
    Name des Anlageninhabers, Bezeichnung und Standort der Feuerungsanlage
  11. 8 Punkt 4 Punkt 3
    Betriebsweise der Feuerungsanlage während der Messung (Brennstoffwärmeleistung in MW bzw. % der Nennlast)
  12. 8 Punkt 4 Punkt 4
    Brennstoffe, die während der Messung verbrannt wurden (Art, Heizwert, Aschegehalt, Schwefelgehalt, sonstiges)
  13. 8 Punkt 4 Punkt 5
    Art der Feuerung (Einzelfeuerung, Mehrstofffeuerung, Mischfeuerung)
  14. 8 Punkt 4 Punkt 6
    Normen bzw. normative Dokumente, die der Messung zu Grunde gelegt wurden
  15. 8 Punkt 4 Punkt 7
    Messergebnisse bezogen auf eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa, nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases (Messergebnis laut Messprotokoll, Beurteilungswert, einzuhaltender Emissionsgrenzwert, Bezugssauerstoffgehalt).
  16. Ziffer 9
    Spezielle Messvorschriften
  17. 9 Punkt eins
    Wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2 von Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen
    Die Bestimmung der CO-Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand der Feuerungsanlage durchzuführen, bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird bei zweistufigen Brennern: in beiden Laststufen.
    Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Ziffer 8, ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.
  18. 9 Punkt 2
    Wiederkehrende Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 3 von Motoren und Gasturbinen
    Die Bestimmung der CO-Emission und der NOX-Emission ist bei stationärem Betrieb bei jenem Betriebszustand des Motors bzw. der Gasturbine durchzuführen, bei dem diese vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Der CO-Emissionsgrenzwert bzw. der NOX-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse gemäß Ziffer 8, ergibt, dass kein Viertelstundenmittelwert bzw. kein Kurzzeitmesswert den jeweiligen Emissionsgrenzwert übersteigt.

Schlagworte

Anfahrzeit

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218352