Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Befund Messberichte
§ 16.Paragraph 16,
Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Ziffer 8 Punkt 4,) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218344