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§ 20 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsregelungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.
  3. Absatz 3,Bis zu den in den Absatz eins, und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, anzuwenden, sofern Absatz 4, und 5 nicht anderes bestimmt.
  4. Absatz 4,Paragraph 5, Absatz eins, gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218348