Rechtstracker.at

§ 7 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Registrierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.
  2. Absatz 2,Die Registrierung gemäß Absatz eins, muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf eine neue Feuerungsanlage bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis spätestens einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt)
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf bestehende Feuerungsanlagen bis 31. Dezember 2023.
  3. Absatz 3,Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat die Angaben gemäß Absatz eins, erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218335