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§ 9 FAV 2019

Fassungen
ab 05.10.2019 — BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute05.10.2019 BGBl. II Nr. 293/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.10.2019BGBl. II Nr. 293/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit
    1. Ziffer eins
      einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären,
    2. Ziffer 2
      die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden und
    3. Ziffer 3
      die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      in der Feuerungsanlage wird im regulären Betrieb nur gasförmiger Brennstoff verfeuert
    2. Ziffer 2
      aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung muss auf andere Brennstoffe ausgewichen werden
    3. Ziffer 3
      aufgrund der Umstellung auf andere Brennstoffe müsste die Feuerungsanlage mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden.
    Die Ausnahmefrist von zehn Tagen ist von der Behörde zu verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweist, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Absatz 2, gewährte Abweichung zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Abweichungen gemäß Absatz eins, und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218337