Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Antragstellung
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuschüsse und die Differenzvergütung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten:
Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (§ 2 Abs. 2 und 3);Name und Adresse des Dienstgebers/der Dienstgeberin und seines/ihres Unternehmens (Paragraph 2, Absatz 2 und 3);
Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, aufgrund dessen/deren Arbeitsverhinderung der Zuschuss beantragt wird;
Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung im Sinne des § 53b Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ASVG;Glaubhaftmachung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, ASVG;
Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sowie Angabe, ob Anspruch auf Sonderzahlung besteht;
Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des § 4 Abs. 2 das Kalenderjahr ist;Beginn des Dienstverhältnisses und Angabe, ob das Arbeitsjahr im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, das Kalenderjahr ist;
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des § 53b Abs. 3 ASVG.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Differenzvergütung im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218541