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Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2018 BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2019,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. III Nr. 179/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz A,
    Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des nationalen Rechtes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
    2. Ziffer 2
      den internationalen Extremismus und Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche
  2. Absatz B,
    Die Vertragsparteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe des nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218573