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Art. 8

Fassungen
ab 01.09.2018 — BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.09.2018 BGBl. III Nr. 179/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten des Haschemitischen Königreiches Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2019,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. III Nr. 179/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz A,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, indem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz B,
    Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz C,
    Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Geschehen zu Amman am 4. Oktober 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und arabischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010779

Dokumentnummer

NOR40218580