Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2022,
Text
Überprüfung der Richtsätze
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze iSd § 3 Z 2, 17 TKG 2003 haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze iSd Paragraph 3, Ziffer 2, 17, TKG 2003 haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 125 TKG 2003 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Absatz eins, übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß Paragraph 125, TKG 2003 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung der Auswirkungen dieser Verordnung einzuleiten.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR40218763