Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
Sorgfaltspflichten-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 2).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2,).
Text
Beteiligte Unternehmer
§ 1.Paragraph eins,
Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten: Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten:
Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Lieferanten erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt und diese Umsätze der Lieferanten insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40219056