Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
20 vH mit ….............. 59,00 € |
30 vH mit …..............117,90 € |
40 vH mit …..............176,90 € |
50 vH mit …..............235,90 € |
60 vH mit …............. 294,90 € |
70 vH mit …............. 353,80 € |
80 vH mit …............. 471,80 € |
|
(2)Absatz 2,Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens |
130 mit ….............. 176,90 € |
160 mit ….............. 235,90 € |
190 mit ….............. 294,90 € |
220 mit ….............. 353,80 € |
250 mit ….............. 412,80 € |
280 mit …...............471,80 € |
|
(3)Absatz 3,Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 235,90 € festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 235,90 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40219131