Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 362/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art der Verwendung
§ 2.Paragraph 2,
Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219392