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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. I Nr. 106/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2020 BGBl. I Nr. 106/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 106/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Weiterentwicklung der Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Schlagworte

Kinderhilfe

Im RIS seit

04.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20010830

Dokumentnummer

NOR40219496