Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
Name bzw. Firmenbezeichnung
Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
(2)Absatz 2,Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219526