Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
DiStG 2020-UmsetzungsV
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (§§ 3 bis 5) teilzunehmen.Onlinewerbeleister, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-Digitalsteuer (Paragraphen 3 bis 5) teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß § 5 Abs. 3 DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.Die in Absatz eins, genannten Onlinewerbeleister haben die Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 sowie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, im Onlineverfahren-Digitalsteuer einzubringen und an der elektronischen Form der Zustellung im Onlineverfahren-Digitalsteuer teilzunehmen. Die Übermittlung der Jahressteuererklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DiStG 2020 ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219532