Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindertagesheimen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 552/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2020,
Text
Mindestlohntarif
für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)
M 21/2019/XXII/96/2
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen, -horte (Privatkindertagesheime) und -kindergruppen, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Räumlich: Republik Österreich.
Persönlich:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helferinnen und Helfer, Assistentinnen und Assistenten oder Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer sowie
Hilfskräfte, die z. B. in der Reinigung der oben genannten Einrichtungen oder in privaten Kindergruppen beschäftigt werden
Schlagworte
Privatkrippe, Privatkinderkrippe, Privathort, Privatkindergruppe
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Dokumentnummer
NOR40219547