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§ 1 ErgZV 2020

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 125/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 125/2020 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 125/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ErgZV 2020

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 628 aus 2020,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2020

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 966,65 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 524,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 966,65 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 355,54 € und nach diesem Zeitpunkt 631,80 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 533,85 € und nach diesem Zeitpunkt 966,65 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 966,65 €.

Im RIS seit

30.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20010857

Dokumentnummer

NOR40221899