Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 407/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 407/2019 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 407/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 20 % zulässig. Aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2019, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2020 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010862

Dokumentnummer

NOR40219749