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§ 1

Fassungen
ab 11.12.2019 — BGBl. II Nr. 395/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute11.12.2019 BGBl. II Nr. 395/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.12.2019BGBl. II Nr. 395/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht wurden von der Evangelischen Kirche in Österreich erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Volksschule und in Sonderschulen (Grundschule)

Anlage 1

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Mittelschule, Sonderschule (ab der 5. Schulstufe) und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule

Anlage 2

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen

Anlage 3

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik), einschließlich deren Sonderformen sowie an der Polytechnischen Schule und an Berufsschulen

Anlage 4

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik einschließlich deren Sonderformen

Anlage 5

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20010867

Dokumentnummer

NOR40219796