Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,
Text
Mindestlohntarif
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
M 20/2019/XXII/96/1
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Mindestlohntarif gilt für:
Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Räumlich: Republik Österreich.
Persönlich:
Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Dokumentnummer
NOR40219922