Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 418/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 418/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 418/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,

Text

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pflegern), diplomierte Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer, diplomierte Elementarpädagoginnen und -pädagogen folgender monatlicher Bruttogehalt:

 

€

1. und 2. Berufsjahr

2 350,--

3. und 4. Berufsjahr

2 402,--

5. und 6. Berufsjahr

2 450,--

7. und 8. Berufsjahr

2 501,--

9. und 10. Berufsjahr

2 561,--

11. und 12. Berufsjahr

2 615,--

13. und 14. Berufsjahr

2 672,--

15. und 16. Berufsjahr

2 729,--

17. und 18. Berufsjahr

2 785,--

19. und 20. Berufsjahr

2 841,--

21. und 22. Berufsjahr

2 896,--

23. und 24. Berufsjahr

2 951,--

25. und 26. Berufsjahr

3 008,--

27. und 28. Berufsjahr

3 066,--

29. und 30. Berufsjahr

3 121,--

31. bis 36. Berufsjahr

3 176,--

37. und 38. Berufsjahr

3 196,--

39. und 40. Berufsjahr

3 249,--

  1. Absatz 2,Geprüfte Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Sonderhortpädagoginnen und –pädagogen, Sonderschullehrerinnen und -lehrer erhalten in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen monatlich eine Erschwerniszulage von 207,50 €.
  2. Absatz 3,Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer in Sonderkindergärten, Sonderhorten und Sonderkinderkrippen erhalten 50% der Zulage nach Absatz 2,
  3. Absatz 4,Kindergartenleiterinnen und –leiter sowie Hortleiterinnen und –leiter erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 108,20 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 46,40 €.
  4. Absatz 5,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Absatz eins, fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung zur/zum diplomierten Elementarpädagogin/Elementarpädagogen erhalten 85%, nach insgesamt sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeit 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die dreijährige schulische Ausbildung zur/zum Assistenzpädagogin/Assistenzpädagogen bzw. zur pädagogischen Assistentin/zum pädagogischen Assistenten absolviert haben, erhalten ebenso 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  5. Absatz 6,Wenn eine Kindergartenpädagogin bzw. ein -pädagoge die Kindergartenleiterin bzw. den –leiter durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt der Vertreterin bzw. dem Vertreter eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
  6. Absatz 7,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, 2, 3, und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.
  7. Absatz 8,Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer eins,) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre im Inland oder Ausland bzw. ob sie in einer Einrichtung, die diesem Mindestlohntarif unterliegt, oder einer anderen Einrichtung zurückgelegt werden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort, Kindergartenpädagoge, Hortpädagoge, Sozialpädagoge, Elementarpädagoge, Sonderschullehrer

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40219923