Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 418/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.202031.12.2020 BGBl. II Nr. 418/2019 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 418/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 553/2020

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2020,

Text

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,-väter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 515,-- €. Tagesmütter(-väter) mit pädagogischer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, diplomierte Sozialpädagoginnen und –pädagogen, Lehrerinnen und Lehrer) oder Ausbildung als Kinderkrankenpflegerin bzw. -pfleger erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(-vater) gebührt - unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder - ein Zuschlag von 23,80 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung - das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen – und Kindern, die vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe schriftlich zugewiesen werden, gebührt pro Kind der 1½-fache Betrag, wie in Absatz eins, vorgesehen.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Hortpädagoge, Kinderkrankenpfleger, Kinderhilfe, Mehrstunde

Im RIS seit

27.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40219924